Der Ombudsdienst für Energie ist ein eigenständiger föderaler Dienst. Er besitzt die Rechtspersönlichkeit und ist zuständig für die Verteilung der Anfragen und Beschwerden mit Bezug auf das Funktionieren des Strom- und Erdgasmarkts sowie für die Regelung von Streitigkeiten zwischen Endverbrauchern und Strom- und Erdgasunternehmen. Der Ombudsdienst ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches – Außergerichtliche Streitbeilegung in Belgien (Liste der qualifizierten Einrichtungen).
Der Ombudsdienst hat folgende Aufgaben(*):
1. Bewertung und Analyse aller Beschwerden von Endverbrauchern, die einen Bezug zu den Aktivitäten eines Energieunternehmens und zum Funktionieren des Elektrizitätsmarktes haben sowie die Verteilung der Fragen an die Einrichtungen, die in der Lage sind, diese zu beantworten.
2. Vermittlung zwischen dem Endverbraucher und dem Energieunternehmen, um leichter zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.
3. Ausarbeitung von Empfehlungen an die Energieunternehmen für den Fall, dass keine gütliche Einigung möglich ist.
4. Veröffentlichung von politischen Gutachten auf eigene Initiative oder auf Anfrage des Ministers im Rahmen des Auftrags des Ombudsdienstes.
5. Erstellen eines Tätigkeitsberichts und Übermittlung dieses Berichts vor dem 1. Mai an den für Energie zuständigen Minister.
Der Ombudsdienst für Energie übermittelt ebenfalls einen jährlichen Bericht über die Ausübung seines Auftrags an die Abgeordnetenkammer. In diesem Rahmen kann der Ombudsdienst ebenfalls Vorschläge unterbreiten, um das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu verbessern.
Beschwerden sind nur vollständig und zulässig, wenn der Kläger im Vorfeld bereits diesbezügliche Schritte beim Elektrizitäts- oder Erdgasunternehmen unternommen hat, wenn er den Beweis für diese Schritte erbringen kann und wenn in seiner Beschwerde Angaben zu seiner Identität und seiner Adresse enthalten sind. Der Ombudsdienst ist als eine zweite Instanz (Beschwerdeinstanz) anzusehen, an die sich Endverbraucher wenden können, wenn bei einem ersten Kontakt mit dem Elektrizitäts- oder Erdgasunternehmen keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnnte.
Der Ombudsdienst arbeitet unabhängig vom Strom- und Erdgasunternehmen. In der Ausübung seiner Zuständigkeiten erhält der Ombudsdienst keine Anweisungen von irgendwelchen Behörden.
Es werden nur schriftliche Beschwerden berücksichtigt. Der Endverbraucher kann sich jedoch auch mündlich an den Ombudsdienst wenden, um sich zu informieren, wie er seine Interessen am besten wahren kann.
Im Durchschnitt dauert ein Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten 167 Kalendertage ab dem Datum, an dem die Beschwerde für vollständig und zulässig erklärt wurde.
Die Informationen, die der Ombudsdienst erhält, werden vertraulich behandelt. Bei der Überprüfung der Beschwerde haben der Kläger oder das Elektrizitäts- oder Erdgasunternehmen das Recht, Einsicht in die Akte zu erhalten.
Der Ombudsdienst kann sich weigern, eine Beschwerde zu bearbeiten, wenn diese vor über einem Jahr beim Elektrizitäts- oder Ergasunternehmen eingereicht worden ist, die Beschwerde verletzend oder beleidigend ist oder wenn die Bearbeitung der Beschwerde das wirksame Funktionieren des Ombudsdienstes ernsthaft gefährden könnte.
Die Prüfung einer Beschwerde wird abgeschlossen, wenn ein Gerichtsverfahren oder ein Schlichtungsverfahren in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde eingeleitet wird.
Im Anschluss an eine Mediation durch den Ombudsdienst ist ein späteres Gerichtsverfahren immer noch möglich.
"Ombudsdienst für Energie - Verfahrensregeln"
(*) Die gesetzlichen und regulatorischen Aufgaben des Ombudsdienstes ergeben sich aus:
- Artikel 27 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und Artikel 15/16bis des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen;
- dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 2008 über den Ombudsdienst für Energie.
- Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches – Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
- dem Königlichen Erlass vom 16. Februar 2015, in dem die Bedingungen festgelegt sind, die eine in Buch XVI des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte qualifizierte Einrichtung erfüllen muss
Zusammensetzung des Ombudsdienstes:
Der Ombudsdienst setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen, welche den verschiedenen Sprachrollen angehören. Der Ombudsdienst handelt als Kollegium. Die Mitglieder des Ombudsdienstes werden vom König nach Beschluss im Ministerrat für fünf Jahre ernannt; Wiederwahl ist möglich.
Wenn eines der Mitglieder abwesend ist, wird der Betrieb des Ombudsdienstes vom anderen Mitglied des Kollegiums sichergestellt.
Beschwerden in Französisch und Deutsch
Serivice de Médiation pour l'Énergie
Monsieur Maurice Bohet, Médiateur
Boulevard du Roi Albert II 8 Boite 6
B-1000 Bruxelles
Tel : + 32 (0) 2 211 10 60 – Fax : + 32 (0) 2 211 10 69
http://www.ombudsmanenergie.be
http://www.mediateurenergie.be
Beschwerden in Niederländisch
Ombudsdienst voor Energie
De heer Eric Houtman, Ombudsman
Koning Albert II - laan 8 Bus 6
B-1000 Brussel
Tel : + 32 (0) 2 211 10 60 – Fax : + 32 (0) 2 211 10 69
http://www.ombudsmanenergie.be
http://www.mediateurenergie.be
Finanzierung des Ombudsdienstes:
Der Betrag der Funktionskosten des Ombudsdienstes für Energie wird jährlich durch Erlass festgelegt nach Konzertierung im Ministerrat auf Grundlage eines Haushaltsvorschlags, der von den Mitgliedern des Ombudsdienstes für Energie ausgearbeitet wurde. Dieser Haushaltsvorschlag wird dem Ministerrat vor dem 30. Juni des Jahres zur Genehmigung vorgelegt, das dem Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Ombudsdienst wird finanziert über die Ombudsbeiträge, die von den Energieunternehmen gezahlt werden:
- Diese Beiträge sind die einzige Einkommensquelle;
- Die Energieunternehmen (in diesem Fall die Versorger und die Verteilernetzbetreiber) müssen diese bis spätestens 30. September des Jahres zahlen, das dem Betriebsjahr vorausgeht, auf das sich die Ombudsbeiträge beziehen.
Der Königliche Erlass vom 18. September 2015 über die besonderen Bestimmungen zur Berechnung des Ombudsbeitrags zur Finanzierung des Ombudsdienstes für Energie legt fest, dass der Ombudsbeitrag der Elektrizitäts- und Gasunternehmen auf Grundlage von 2 Faktoren berechnet wird:
- Die durchschnittliche Kundenzahl des Jahres, welches dem Jahr der Festlegung des Ombudsbeitrags vorausgeht: der feste Ombudsbeitrag.
- Die Anzahl der Beschwerden, die im vorangangenen Betriebsjahr durch das Energieunternehmen eingereicht worden sind: der variable Ombudsbeitrag.