Verbraucherschutz

Der Wegfall der Grenzen zwischen den europäischen Ländern schließt den freien Personenverkehr sowie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr mit ein. Die Energieversorgung bildet keine Ausnahme zu dieser neuen Regel. Dank der Liberalisierung des europäischen Strom- und Erdgasmarkts können Unternehmen und Privatpersonen ihren Energieversorger vollkommen frei wählen.

Spätestens zum 1. Juli 2007 sollte der gesamte europäische Energiemarkt für Strom und Erdgas für Unternehmen und Privatpersonen liberalisiert sein.

Der flämische Energiemarkt ist seit dem 1. Juli 2003 liberalisiert. Seit dem 1. Januar 2007 sind auch der Brüsseler und der wallonische Energiemarkt frei und somit ist die völlige Liberalisierung des belgischen Energiemarkts vollendet.

Aber trotz aller rechtlichen Schutzmaßnahmen scheint der Verbraucher nach der Liberalisierung des Marktes immer noch auf eine Vielzahl von Problemen zu stoßen.

Energieversorger werden im Sinne des Gesetzes über die Marktpraktiken (Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz) als Verkäufer betrachtet. Daher unterliegen sie auch den Regeln und Pflichten dieses Gesetzes. Dies gilt beispielsweise für: Preisangaben, missbräuchliche Klauseln, Haustürgeschäfte, Fernverkauf, Werbung, unlautere Geschäftspraktiken.

Daher hat der für Verbraucherschutz zuständige Minister die Energieversorger einberufen, um eine Einigung mit den Vertretern der Verbraucherorganisationen und den öffentlichen Regulierungsinstanzen zu finden. Aus diesen Verhandlungen ist schließlich das Abkommen „der Verbraucher im liberalisierten Strom- und Erdgasmarkt“ hervorgegangen, das am 28. September 2004 von allen Energieversorgern unterzeichnet wurde. Das ursprüngliche Abkommen ist am 1. März 2005 in Kraft getreten. Anfang 2006 und Ende 2008 wurden einige Ergänzungen und Verbesserungen an diesem Abkommen vorgenommen, die am 1. Juli 2006 beziehungsweise am 15. Dezember 2008 in Kraft getreten sind. Seit dem 1. Januar 2014 ist ein neues Abkommen in Kraft, das die Verbraucher betrifft. Die Änderungen bezüglich Einziehungsermächtigung, allgemeine Vertragsbedingungen und Verzugszinsen treten ihrerseits spätestens am 1. April 2014 in Kraft.

Nachfolgend die wesentlichen Änderungen:

1. Ein Mal jährlich teilen alle Energieversorger ihren Kunden die für sie aufgrund ihres Verbrauchs zu diesem Zeitpunkt günstigste Tarifformel mit. Der Verbraucher kann sofort kostenlos zu diesem günstigeren Tarif überwechseln.
2. Die Verbraucher erhalten noch weitere Möglichkeiten, Tarife zu vergleichen und Zugang hierzu zu erhalten. Alle Versorger stellen auf ihrer Internet-Seite einen Tarifsimulator zur Verfügung, der den Kriterien der CREG entspricht. Mit diesem Tarifsimulator können die verschiedenen Gas- und Stromtarife für jeden Versorger einzeln verglichen werden. Ein Link zu den Tarifsimulatoren der regionalen Regulierungsinstanzen steht ebenfalls zur Verfügung. Bei einem Wechsel des Versorgers darf keinerlei Vertragsbruchentschädigung mehr verlangt werden, außer wenn die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat nicht eingehalten wird, wie dies bereits seit September 2012 üblich ist.
3. Die Versorgen müssen Verzugszinsen zahlen, wenn eine Rückerstattung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgt.
4. Die Verbraucher können verlangen, dass die Jahresabrechnung oder die Endabrechnung von ihrer Einzugsermächtigung ausgeschlossen wird.
5. Das Abkommen über die Verbraucher befasst sich schließlich mit der Frage der Verlängerung befristeter Verträge. Ein stillschweigend verlängerter Vertrag darf nie zu einem höheren Tarif verlängert werden. Der Verbraucher muss sein ausdrückliches Einverständnis zu dem neuen Tarif geben, der ihm bei der Verlängerung eines befristeten Vertrags angeboten wird. Tut der Verbraucher dies nicht, kann der Versorger ihn auch weiterhin beliefern, aber nur zum zu diesem Zeitpunkt günstigsten Tarif, den der Versorger für ein gleichwertiges Produkt für eine befristete Dauer anbietet.

Dieses Abkommen über die Verbraucher im liberalisierten Strom- und Erdgasmarkt sieht ausdrücklich vor, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen als eine unlautere Geschäftspraxis betrachtet wird. So wird dieses Abkommen eigentlich zu einer Ergänzung des Gesetzes und ein Verstoß gegen dieses Abkommen wird strafrechtlich verfolgt. Die Kontrolldienste des FÖD Wirtschaft haben somit eine Handhabe gegen Verstöße. Diese Kontrolldienste sind unter folgender Anschrift erreichbar:

SPF Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie 
Generaldirektion Wirtschaftsinspektion
Zentrale Dienststellen – Front Office
NG III, 3. Stock 
Boulevard Roi Albert II, 16 
1000 Brüssel
Tel.: 02 277 54 85 
Fax: 02 277 54 52

E-Mail: eco.inspec.fod@economie.fgov.be

Belmed: Alles Wissenswerte zur gütlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten

Am 6. April 2011 hat der FÖD Wirtschaft die internetgestützte Plattform zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten eingerichtet (www.belmed.fgov.be). Der föderale Ombudsdienst für Energie gehörte zu den ersten Belmed-Partnern.
Diese Plattform bietet sowohl Informationen über die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in Belgien als auch einen geschützten und vertraulichen Raum, wo der Versuch einer Vermittlung mit einem neutralen Dritten unternommen werden kann. Über 25.000 Internet-Besucher haben bereits den Informationsteil besucht (dieser enthält unter anderem häufige Fragen, Tipps, Einzelfälle, Musterbriefe...). Der Ombudsdienst für Energie gehört zu den am häufigsten besuchten Seiten und 25% der Online-Anfragen, die an einen Ombudsdienst weitergeleitet wurden, betreffen den Energiesektor.